UPDATE: Dieser Artikel wurde am 6. Dezember 2021 veröffentlicht. In der Zwischenzeit wurde die gegen Cookiebot ergangene Entscheidung des VG Wiesbaden vom VGH Kassel aufgehoben: Allerdings nicht, weil der Einsatz von Cookiebot nun doch für rechtmäßig erklärt worden sei, sondern aus rein verfahrensrechtlichen Gründen (es habe keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestanden und das erstinstanzliche Gericht sei nicht zuständig gewesen). Ob gegen Cookiebot mittlerweile Hauptsacheklage eingereicht wurde, ist uns nicht bekannt.
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden festgestellt, dass der Anbieter Cookiebot nicht datenschutzkonform ist. In dem Verfahren wurde der Hochschule RheinMain untersagt, den Anbieter auf der eigenen Webseite zu verwenden.
Der Hintergrund
Bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 6 L 738/21.WI) ging es im Grunde darum, ob die Hochschule RheinMain auf ihrer Webseite www.hs-rm.de einen DSGVO-konformen Cookie Banner einsetzt oder nicht. Hierbei geht es letztlich insbesondere um die Frage, ob eine Webseite überhaupt DSGVO-konform sein kann, wenn das Tool „Cookiebot“ eingesetzt wird.
Die Entscheidung
Die Antwort auf diese Frage hat das Gericht nun verneint: Die Webseite der RheinMain Hochschule darf den Cookie Banner von Cookiebot nicht einsetzen – das Gericht erklärt den Anbieter Cookiebot damit für nicht datenschutzkonform.
Die Hochschule sei verpflichtet, die Einbindung des Dienstes „Cookiebot“ auf ihrer Webseite zu beenden, da diese mit der rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten der Webseitennutzer und damit insbesondere des Antragstellers einhergehe.
Verwaltungsgericht Hessen, VG Wiesbaden
Die Begründung
Als Anbieter von Cookie Bannern, verarbeitet Cookiebot personenbezogene Daten, etwa die IP-Adresse oder Browserinformationen der Besucher. Die Server für diese Datenverarbeitung stehen dabei bei einem Anbieter, dessen Unternehmenszentrale sich in den USA befindet (Cookiebot mietet diese Server). Hierdurch ergibt sich ein Drittland-Bezug, welcher im Hinblick auf das sogenannte Schrems II Urteil des Europäischen Gerichtshofes unzulässig ist. Dadurch werden also Daten an ein Unternehmen gesendet, bei dem sie vor dem Zugriff durch US-Behörden wie NSA oder FBI nicht ausreichend geschützt sind.
Einfach Formuliert: Durch den Einsatz von Cookiebot und durch die damit verbundene Übertragung der Daten in die USA könnten US-Behörden auf Daten von Europäischen Nutzern zugreifen. Der Einsatz von Cookiebot ist damit nicht rechtmäßig und daher von der Webseite der Hochschule zu entfernen.
Die Folgen
Das Urteil ist wegweisend und betrifft damit auch das Cookiebot WordPress Plugin und indirekt auch weitere Anbieter: In einem ersten kleinen Test haben wir bei allen wichtigen CMPs und Cookie-Banner Anbietern US-Dienste im Einsatz gefunden:
Usercentrics, SourcePoint, OneTrust, Didomi, CookieFirst, Iubenda, CookieHub, CookieYes und andere verwenden ebenfalls Dienste wie Amazon AWS, Google Cloud, Microsoft Azure, Cloudfront, Akamai und andere Dienste von US Unternehmen.
Mit einem Schlag könnten im Grunde 90% der deutschen und internationalen Webseiten nicht DSGVO-konform sein und es besteht dringender Handlungsbedarf.
Unsere Empfehlung
Vertrauen Sie daher besser auf consentmanager: Wir setzen (schon immer) auf rein europäische Anbieter ohne Wurzeln in den USA. Alle Daten werden ausschließlich in der EU gehostet – ohne Gefahr für Verbote, Abmahnungen und Bußgelder wegen Schrems-II Verstößen wie es nun bei Cookiebot der Fall ist.